Beurlaubungen

Eine Beurlaubung vom Schulbesuch aus wichtigen Gründen ist auf Antrag der Eltern möglich. Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer können für max. zwei Tage pro Quartal beurlauben, aber nicht unmittelbar vor und nach den Ferien und auch nicht vor und im Anschluss an bewegliche Ferientage bzw. Brückentage. Darüber hinaus gehende Anträge müssen unter  Beifügung eines Nachweises über den Beurlaubungsgrund an die Schulleitung gestellt werden. Der Beurlaubungsantrag ist grundsätzlich mit längerer Vorlaufzeit von den Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern zu stellen (also z. B. nicht von Vereinen). Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien dürfen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nicht beurlaubt werden. Ausnahmen sind nur in nachweislich dringenden Fällen möglich. Dazu zählen laut behördlicher Vorgabe ausdrücklich nicht Probleme z.B. bei der Buchung von Flügen. Im Krankheitsfall ist für die Tage unmittelbar vor und nach den Ferien die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Beurlaubungsanträge aufgrund von Reisen, Turnieren, usw. werden daher individuell und sorgfältig geprüft und ggf. abgelehnt.

 

Eine Beurlaubung für die praktische Führerscheinprüfung muss rechtzeitig vorher schriftlich bei der Stufenleitung beantragt werden.

 

Am Tag nach der Konfirmation wird grundsätzlich nicht ganztägig beurlaubt. Eine Ausnahme ist nur auf Antrag für einzelne Stunden möglich, wenn z. B. montagmorgens noch eine kirchliche Feier stattfindet.

 

Für Schüler der Oberstufe gibt es hier einen Urlaubsantrag.