Nutzungsordnung für das Selbstlernzentrum (SLZ) in der Schulbibliothek

Die Schulbibliothek des Schulzentrums Hemberg gibt in ihrem Selbstlernzentrum den Schülerinnen und Schülern beider Schulen die Möglichkeit, entsprechend dem Bildungsauftrag der Schulbibliothek, das Internet zu nutzen.

Zugangsberechtigung

Zugangsberechtigt sind Personen, die im Besitz eines Internet-Nutzerausweises sind, der in der Schulbibliothek zu erhalten und in Verbindung mit einem Schülerausweis gültig ist. Minderjährige Schülerinnen und Schüler benötigen als Voraussetzung für den Erwerb des Internet-Ausweises eine bestandene, Überprüfung ihrer Internetkenntnisse und eine schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. Unabhängig davon ist die unterrichtliche Nutzung des SLZ.

Nutzungsbedingungen

Die Nutzung erfolgt nach vorheriger persönlicher Anmeldung bei der Bibliotheksaufsicht. Der Internet-Ausweis ist dort zu hinterlegen. Informationen/Adressen gewaltverherrlichenden, pornografischen und rassistischen Inhalts dürfen nicht aufgerufen oder abgespeichert werden. Ebenso ist es untersagt, Bestellungen oder Buchungen zu tätigen. Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern, etc. sind unbedingt die Urheberrechte zu beachten.

 

Der Preis für das Ausdrucken von Dokumenten ist in der Gebührenordnung der Bibliothek festgelegt. Mitgebrachte oder aus Online- Diensten heruntergeladene Software darf auf den Rechnern der Schulbibliothek weder installiert noch ausgeführt werden. Bei schuldhaft herbeigeführten Schäden an Hard- und Software haftet die Benutzerin/der Benutzer.

Haftung

Die Schulbibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leistung und den Zugang abgerufen werden. Um dem ausdrücklichen Gebot des Jugendschutzes Rechnung zu tragen, ist die Internet-Nutzung nur unter Aufsicht gestattet.

Verstöße gegen die Nutzungsordnung

Verstoßen Benutzer des SLZ gegen die Nutzungsordnung, so können sie

a) vorübergehend (max. einen Monat)

b) längerfristig (mind. ein Schulhalbjahr)

von der Benutzung des SLZ ausgeschlossen werden.

 

Dies entscheidet bei

a) das Bibliotheksteam bzw. die jeweilige Aufsicht, bei

b) die Lehrerkonferenz.

 

Die Nutzung des SLZ im Rahmen regulären Unterrichts bleibt von dieser Maßnahme selbstverständlich unberührt.

 

Iserlohn, im April 2012

 

 

( Schulleitung Gymnasium) ( Schulleitung Realschule)